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Das neue EEG: Was bringt es, und was sollten Betreiber ausgeförderter PV-Anlagen nun tun?

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Sie haben es spannend gemacht, die Politikerinnen und Politiker in Berlin. Kurz vor Jahresende 2020 hat es die Große Koalition dann doch noch geschafft, die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu verabschieden. Damit fand ein zäher und von heftigen Auseinandersetzungen in der Koalition geprägter Gesetzgebungsprozess ein halbwegs versöhnliches Ende. Da dieses Gesetz nach wie vor die wichtigste Grundlage für die Entwicklung der Erneuerbaren Energien und damit auch der Photovoltaik hier zu Lande ist, möchte ich die wesentlichen Neuerungen für Prosumer kurz vorstellen, also für die Hausbesitzer, die ihren Solarstrom weitgehend selbst verbrauchen.

Keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch bis 30 kWp

Das EEG enthielt bis Ende 2020 eine sehr eigenartige Regelung: Wer den Strom vom eigenen Dach in seinem eigenen Haushalt selbst verbraucht, muss anteilig EEG-Umlage darauf bezahlen. Das galt für alle PV-Anlagen mit einer installierten Kapazität von mehr als 10 Kilowattpeak (kWp) und einer jährlichen Stromerzeugung von mehr als 10.000 Kilowattstunden (kWh). Das ist, als ob Gartenbesitzer eine Abgabe auf alle Tomaten und Äpfel zahlen müssen, die sie aus ihrem eigenen Garten verzehren. Und diese Abgabe kommt dann großen Gartenbaubetrieben zugute. Eigenverbrauch wurde so bestraft statt gefördert. Klingt unglaublich? So war es aber, und diese Regelung hat die Installation vieler PV-Anlagen verhindert. Nun hat der Gesetzgeber diese Grenze auf 30 kWp und 30.000 kWh hochgesetzt. Das ist keine Leistung der Regierungskoalition, sondern entspricht dem geltenden EU-Recht. Für Hausbesitzer ist es auf jeden Fall eine sehr gute Nachricht.

Du willst eine Photovoltaikanlage installieren, möchtest dir aber auch ein E-Auto und eine Wärmenpumpenheizung anschaffen und brauchst mehr als 10 kWp Leistung? Und du hast das entsprechende Dach? Nun rechnet sich das für dich auf jeden Fall. Diese Befreiung von der EEG-Umlage gilt für Neuanlagen ebenso wie für ausgeförderte Solaranlagen, die nach 20 Jahren Laufzeit keine Einspeisevergütung mehr bekommen.

 

Verbesserungen beim Mieterstrom

Der Eigenverbrauch von Solarstrom ist bislang weitgehend den Besitzern von Eigenheimen vorbehalten. Das liegt aber nicht in erster Linie an der technischen Machbarkeit in Mietwohnungen, sondern an den komplizierten bürokratischen Regelungen für Vermieter und Mieter. Darüber und über die dennoch möglichen Lösungen haben wir in unserem Podcast bereits gesprochen.

Mit der Novelle des EEG wird es für Vermieter nun etwas einfacher und lukrativer, ihre Mieter mit Solarstrom vom eigenen Dach zu versorgen. Zum einen wird der Mieterstromzuschlag auf die Stromlieferungen an die Hausbewohner deutlich erhöht, den die Vermieter bekommen, wenn sie den eigenen Strom an ihre Mieter liefern. Zum anderen kann die Marktrolle des Stromlieferanten an Dritte übertragen werden, sodass der Vermieter nicht automatisch Energieversorger mit allen damit einhergehenden Pflichten werden muss. Das verringert den bürokratischen Aufwand deutlich.

 

Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen

Eine sehr wichtige Frage, die das EEG beantworten musste: Was passiert mit den PV-Anlagen, die nach 20 Jahren Laufzeit keine feste Einspeisevergütung mehr bekommen? Das war eine dringliche Aufgabe des Gesetzgebers, denn zum Jahresende 2020 lief diese Förderung für die ersten Anlagenbetreiber aus. Es bestand die reale Gefahr, dass PV-Anlagenhätten abgeschaltet werden müssen, obwohl sie noch zehn Jahre oder länger sauberen Strom liefern können. Denn die bislang im EEG festgeschriebene Möglichkeit des Stromverkaufs über die „sonstige Direktvermarktung“ ist für Windparks oder große Freiflächenanlagen vorgesehen und mit Aufwand und Kosten verbunden Darüber hinaus sahen die ersten Entwürfe für die Gesetzesnovelle den Einbau teurer Messtechnik beim Umstieg auf die Eigenversorgung vor. Beides hätte den Betrieb kleiner PV-Anlagen unwirtschaftlich gemacht. Auch darüber könnt ihr mehr in unserem Podcast hören.

Die Betreiber dieser ausgeförderten Photovoltaik-Anlagen können erstmal aufatmen. Das EEG sieht nun übergangsweise (bis 2027) eine Auffanglösung vor. Die PV-Anlagen – ob mit oder ohne Eigenverbrauch – können weiter wie gewohnt ins Netz einspeisen. Dafür bekommen sie vom Netzbetreiber eine Vergütung in Höhe des sogenannten Jahresmarktwerts abzüglich der Kosten für die Vermarktung des Stroms an der Börse. Dieser Jahresmarktwert, der dem an der Strombörse erlösten Verkaufspreis für PV-Strom entspricht, lag für das Jahr 2019 bei 3,8 ct/kWh, von Januar bis August 2020 nur bei 2,3 ct/kWh. Anlagenbetreiber bekommen also weiterhin Geld für den eingespeisten Strom, auch wenn sie nichts unternehmen, viel ist es aber nicht. Eine richtig gute Nachricht für die Betreiber ausgeförderter PV-Anlagen: Eine Pflicht zur Nachrüstung ihrer Anlage mit einem Intelligenten Messsystem (Smart Meter) gilt erst ab 7 kWp Leistung – und gerade ältere Anlagen liegen in der Regel darunter. Damit entfällt ein wesentlicher Kostentreiber, der einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Anlage infrage gestellt hätte.

Was können Betreiber ausgeförderter Solaranlagen tun?

Wie ich eben bereits geschrieben habe: Betreiber älterer PV-Anlagen müssen erstmal nichts tun, sie bekommen weiterhin Geld für den eingespeisten Strom. Viel kommt da aber nicht zusammen. Sie müssen ihren wertvollen, sauberen Strom für ein paar mickrige Cent verramschen, während sie den Strom für ihren Haushalt teuer zukaufen müssen. Daher lohnt es sich für sie, sich nach Alternativen umzuschauen.

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Wer eine ausgeförderte, ältere PV-Anlage auf dem Dach hat, der sollte sich überlegen, ob er seinen Solarstrom nicht lieber selbst verbraucht, soweit das technisch möglich ist. Dafür bieten wir von SENEC den Anlagenbetreibern eine Orientierungshilfe. Unser digitaler Anlagencheck zeigt die bestmögliche Lösung für jede Anlage, basierend auf den wesentlichen Werten, also Leistung und Alter der PV-Anlage, Stromerzeugung und Strombedarf. Darüber hinaus wird abgefragt, ob der Hausbesitzer die Anschaffung eines E-Autos oder einer Wärmepumpenheizung plant.

Auf Basis dieser Angaben zeigt der Anlagencheck dem Betreiber seine Möglichkeiten für den Weiterbetrieb und das Umrüsten auf Eigenverbrauch auf. Das geht mit und ohne Stromspeicher, und mit der bestehenden oder einer ganz neuen Photovoltaikanlage. Der Betreiber erfährt, welchen Autarkiegrad er jeweils erreichen kann, welchen finanziellen Ertrag ihm seine Anlage je nach gewählter Lösung bringt, und wie viel CO2 er einsparen kann. Die spezifischen Vorteile der unterschiedlichen Lösungen werden ihm klar aufgezeigt.

Für Anlagenbetreiber, die sich dafür entscheiden, die bestehende PV-Anlage weiter zu betreiben und mit einem SENEC Speicher nachzurüsten, bieten wir ein ganz besonderes Schmankerl: Für den eingespeisten, überschüssigen Strom zahlt SENEC einen PionierBonus von 4,2 ct/kWh zusätzlich zu der Vergütung durch den Netzbetreiber. Damit erhalten sie eine Einspeisevergütung, die annähernd der einer Neuanlage entspricht. Damit sagen wir Danke für alles, was diese Solar-Pioniere für die Energiewende und die Entwicklung der Solarenergie geleistet haben!

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