Mieterstrom: Großes Potenzial für die Zukunft?
Selbst erzeugten Solarstrom nutzen, Geld sparen und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten – das war lange Zeit hauptsächlich für Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer ein Thema. Mit sogenannten Mieterstrommodellen können sich aber auch Menschen, die zur Miete wohnen, nachhaltig mit Solarstrom versorgen und Stromkosten sparen.
Welches Modell letztendlich für das einzelne Gebäude am wirtschaftlichsten ist, muss in der Regel individuell geprüft werden.
Der nachfolgende Artikel konzentriert sich auf das Modell des EEG-Mieterstroms und zeigt einige Besonderheiten, Vorteile und Herausforderungen verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten und warum die dezentrale Versorgungslösung auf dem Vormarsch ist.
Was ist Mieterstrom?
Der Begriff Mieterstrom erfährt trotz steigender Popularität nur wenig gesellschaftliche Bekanntheit. Als Mieterstrom wird dabei Strom bezeichnet, der auf oder an Wohngebäuden oder Nebenanlagen in unmittelbarer räumlicher Nähe erzeugt wird, und an Bewohner des Gebäudes ohne eine Durchleitung durch das öffentliche Stromnetz geliefert, bzw. verkauft wird (vgl. BMWK, 2017). Die Erzeugungsmethode kann dabei über Windanlagen, Blockheizkraftwerke oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgen, doch meist wird er über Photovoltaikanlagen erzeugt.
Wie funktioniert eine Photovoltaikanlage?
PV-Anlagen erzeugen Strom aus Sonnenlicht – damit sind sie ein entscheidender Bestandteil einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Energieversorgung. Die Anlagen bestehen aus Reihen von Solarmodulen, die auf Dächern oder auf Freiflächen installiert werden können. Insbesondere auf Wohn- und Gewerbegebäuden lassen sich Solaranlagen installieren, um die große Energie der Sonne für die Stromgewinnung nutzen zu können. Mehr darüber, wie PV-Anlagen funktionieren und worauf Sie beim Kauf achten sollten, finden Sie in unserem umfangreichen Guide Photovoltaikanlage.
Wie funktioniert Mieterstrom?
Das Mieterstrommodell setzt voraus, dass die PV-Anlage oder eine andere Stromerzeugungsanlage in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes installiert wird. Durch einen Anschluss an das Hausnetz des Gebäudes wird der erzeugte Strom direkt an die Mietparteien geliefert.
Erzeugt die Solaranlage mehr Strom, als die Mieterinnen und Mieter verbrauchen, kann der Überschuss in einen Stromspeicher geladen werden, sodass er zum Beispiel abends verfügbar ist. Alternativ kann der Überschuss auch ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden, was mit der Einspeisevergütung gemäß dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird.
Sollte die Photovoltaikanlage weniger Strom produzieren, als im Mehrfamilienhaus benötigt wird, muss Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen werden. Dazu werden reguläre Stromtarife mit einem Energieversorger der Wahl abgeschlossen, der die durchgängige Stromversorgung sichert. Je nach Mieterstrommodell liegt dies in der Verantwortung des Vermieters, eines externen Mieterstromanbieters oder dender Mietparteien selbst.
Wie funktioniert die Einspeisevergütung?
Das erklären wir Ihnen auf unserer Infoseite zum Thema Einspeisevergütung.
Die drei gängigen Mieterstrommodelle
Für Mehrfamilienhäuser gibt es verschiedene Möglichkeiten, lokal produzierten Strom zu nutzen oder davon zu profitieren. Je nach Mieterstruktur, Eigenverbrauchspotenzial oder Gewinnabsichten können entweder die Volleinspeisung oder Mieterstrommodelle in Frage kommen.
Die wichtigsten Eigenschaften der drei gängigen Modelle haben wir kurz zusammengefasst:
EEG- Mieterstrom (nach EEG § 21 (3) und EnWG § 42a)
Bei diesem Modell handelt es sich um eine staatlich subventionierte Form von Mieterstrom. Dabei wird der auf oder am Gebäude produzierte Solarstrom an die Bewohner und Bewohnerinnen desselben Wohnhauses verkauft. Nachts, sowie in Spitzenlastzeiten, wird der Strombedarf des Mehrfamilienhauses mit regulärem Netzstrom gedeckt. Der Vermieter oder die Vermieterin (oder auch externe Mieterstromanbieter) treten dabei als Stromlieferant auf und müssen sich dabei um sowohl um die Belieferung mit Solarstrom als auch den Kauf von Netzstrom kümmern.
Um die dadurch entstehenden Verwaltungsaufwände auszugleichen, wurde 2017 im EEG-Gesetz der Mieterstromzuschlag eingeführt. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung, die der Vermieter oder die Vermieterin pro verkaufter kWh Solarstrom erhält. Eine erhebliche Vereinfachung des EEG-Mieterstroms war der 2023 eingeführte sogenannte virtuelle Summenzähler, der den bis dahin zwingend erforderlichen physischen Summenzähler ablöste. Somit entfielen die oftmals oft teuren Wandlermessungen und bei Ein- und Austritten sind keine Veränderungen am vor Ort verbauten Messkonzept mehr erforderlich.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (nach EnWG § 42b)
Als neues Mieterstrommodell gilt die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV), die am 26. April 2024 als Bestandteil des sogenannten Solarpaket 1b beschlossen wurde. Auch hier wird der am oder auf dem Gebäude produzierte Solarstrom direkt an die Bewohner und Bewohnerinnen des Gebäudes verkauft. Im Gegensatz zum EEG-Mieterstrom wird bei der GGV durch die Anlagenbetreiber oder Betreiberin (meist Vermieter oder Vermieterin) lediglich der Strom aus der Photovoltaikanlage geliefert. Zu diesem Zweck wird ein Gebäudestromliefervertrag geschlossen.
Für den benötigten Reststrom, also den notwendigen Strom aus dem Netz, wenn die Solaranlage keinen Strom produziert, bleiben die Mieter oder Mieterin selbst verantwortlich und können den Energieversorger frei wählen. Der produzierte Solarstrom wird direkt an die teilnehmenden Wohneinheiten im Gebäude verteilt. Ein Aufteilungsschlüssel legt dabei fest, welche konkrete Menge Solarstrom den Bewohnern und Bewohnerinnen zusteht.
Um dies zu gewährleisten, ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) notwendig, das in der Lage ist, die Stromerzeugung sowie den Verbrauch alle 15 -Minuten zu messen. Der überschüssige, also nicht genutzte Solarstrom, wird ins öffentliche Netz eingespeist und entsprechend nach EEG vergütet. Die Teilnahme an dem Modell ist für die Bewohner und Bewohnerinnen des Gebäudes freiwillig und eine Kopplung an den Mietvertrag untersagt.
Im Vergleich zum EEG-Mieterstrom gilt das Modell als weniger bürokratisch und aufwandsärmer. Außerdem sind in diesem Modell auch PV-Anlagen auf Gewerbegebäuden zulässig, was die Umsetzung von Mieterstrom auch in Mehrfamilienhäusern ermöglicht, bei denen die Fläche größtenteils gewerblich vermietet wird.
Volleinspeisung
Bei dem Konzept wird der gesamte Solarstrom, der von der Photovoltaikanlage produziert wird, ins öffentliche Netz eingespeist. Der Eigentümer der Anlage nutzt den erzeugten Strom also nicht selbst und gibt ihn auch nicht an Dritte (z. B. Bewohner und Bewohnerinnen des Mehrfamilienhauses) weiter. Die sogenannte Einspeisevergütung richtet sich dabei nach der produzierten Leistung der Solaranlage. Das Modell eignet sich besonders für Gebäude, bei denen der Eigenverbrauch so gering ist, dass sich die GGV oder der EEG-Mieterstrom nicht lohnen.
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Verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten des EEG-Mieterstroms
Modell | Bedingungen | Anspruch auf Einspeisevergütung |
Anspruch auf Mieterstromzuschlag |
---|---|---|---|
Vermieter als Stromversorger |
Vermieter betreibt die PV-Anlage und deckt den zusätzlichen Strombedarf der Mieter über einen Vertrag mit dem Stromversorger Vertragsbindung für Mieter – keine freie Wahl des Stromversorgers Freiwillige Teilnahme der Mieter Nur ein Stromliefervertrag mit dem Vermieter |
Ja | Ja |
Contracting-Modell |
Vermieter gibt den Betrieb der PV-Anlage und die Netzstromversorgung an einen Dritten ab (z. B. einen Mieterstromanbieter) Externer Anbieter ist alleiniger Stromversorger der Mieter Vermieter stellt nur die Fläche für die PV-Anlage bereit |
Ja (Gewinne gehen anteilig an Vermieter und Anlagen-Betreiber) |
Ja |
Für wen ist Mieterstrom interessant?
Für Mieterinnen und Mieter
Für Mieterinnen und Mieter sind Mieterstrommodelle interessant, weil:
- Eine Kostenersparnis erreicht werden kann, da der vom Dach bezogene Strom in der Regel einen günstigeren Arbeitspreis hat als der Strom aus dem Netz inklusive Netzentgelten
- Die Teilhabe an der Energiewende durch die Nutzung lokal produzierten Solarstroms ermöglicht wird.
Für Vermieter
Aus Vermietersicht ist Mieterstrom interessant, weil:
- Mieterstrom neben den Mieteinnahmen ein neues Erlöspotenzial darstellt, insbesondere in Bundesländern mit Solarpflicht bei Neubauten oder Dachsanierungen, wie z. B. in Baden-Württemberg.
- Mieterstrom gefördert wird: Für überschüssigen Strom, der ins Netz eingespeisten wird, gibt es die reguläre Einspeisevergütung für Überschusseinspeiseanlagen i. H. v. aktuell 8,1 Cent pro kWh (Stand April 2024). Der direkt an die Mieter gelieferte Strom wird mit bis zu 2,7 Cent Mieterstromzuschlag pro kWh gefördert. Damit können Vermieter ihren Mietern häufig einen günstigen Strompreis anbieten, der unter den Konditionen herkömmlicher Stromtarife für Bestandskunden liegt.
- Vermieter mit der Investition in eine Photovoltaikanlage und der Weitergabe des produzierten Stroms an die Hausbewohner ein aktiver Beitrag zur Energiewende leisten.
- Sich mit einer PV-Anlage auf dem Dach die Energieeffizienz des Gebäudes deutlich verbessert.
Für Städte und Kommunen
Für Städte und Kommunen ist Mieterstrom interessant, weil:
- Die Nutzung erneuerbarer Energien die CO2-Bilanz der jeweiligen Region verbessert.
- Mieterstromprojekte steigern die Energieeffizienz in Wohngebäuden (z. B. durch Sensibilisierung der Mietenden) und tragen somit zu einer Senkung der Energiekosten für die Mieter und Mieterinnen bei, was wiederum die Lebensqualität erhöht, und soziale Gerechtigkeit fördert.
Wie wird Mieterstrom gefördert?
Es gibt zwei Arten von Förderung für Mieterstrom:
Förderung über Überschusseinspeisung
Eine Einspeisevergütung erhalten alle Betreiber von Mieterstrom-Anlagen, sofern die Anlage an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist, im Marktstammdatenregister registriert ist und Stromüberschüsse ins Netz eingespeist werden. Neben Photovoltaikanlagen können das auch Kleinwindanlagen oder Blockheizkraftwerke sein.
Förderung über Mieterstromzuschlag
Der Mieterstromzuschlag kann nur erlangt werden, wenn die Anlage bei der Bundesnetzagentur registriert und in das Marktstammdatenregister eingetragen ist. Seit Januar 2023 darf eine einzelne PV-Anlage dabei mehr als 100 kW liefern. Mehrere benachbarte Anlagen sind auf ein Megawatt beschränkt.
Weitere Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag sind, dass der erzeugte Solarstrom direkt an die Verbraucher im Wohngebäude geliefert wird und die lückenlose Stromversorgung der Mietparteien gesichert ist. In Zeiten, in denen der Strombedarf die PV-Erzeugung übersteigt, beziehen die Mieterinnen und Mieter daher zusätzlichen Strom aus dem Netz.
Um den Förderanspruch zu erlangen, müssen jedoch einige Vorgaben eingehalten werden: Beispielsweise dürfen die Mieter frei entscheiden, ob sie bei dem Konzept mitmachen, die maximale Vertragslaufzeit ist auf ein Jahr beschränkt und der Strompreis für den Solarstrom ist abhängig von den geltenden Grundversorgungstarifen.
Seit 2021 haben Vermieter auch dann Anspruch auf den Mieterstromzuschlag, wenn sie die PV-Anlage nicht selbst betreiben, sondern einen Dritten damit beauftragen. Damit wird der externe Anlagenbetreiber zum Stromversorger und zum Vertragspartner für den Mieterstrom. Dieses Modell wird als Contracting-Modell bezeichnet.
Alle Richtlinien und Voraussetzungen zum Mieterstromzuschlag fasst die Bundesnetzagentur in ihrem aktualisierten Hinweispapier zum Mieterstromzuschlag zusammen.
Welche rechtlichen Regelungen sind zu beachten?
Laut Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und EEG wird ein Gebäudeeigentümer, der selbst erzeugten Strom an Dritte – also an seine Mieter – verkauft, rechtlich gesehen zum Energieversorger. Für Vermieter, die ein Mieterstrommodell anbieten möchten, gelten daher bestimmte gesetzliche Auflagen:
- Stromkennzeichnung: Der Anlagenbetreiber muss in der Stromabrechnung nachweisen, aus welchen Quellen der bezogene Strom stammt. Um den Bezug von Solarstrom und Netzstrom für jede Mietpartei genau abrechnen zu können, bedarf es (meist) Anpassungen von Zählerschrank und des Messkonzept (z. B. die Implementierung eines physischen oder virtuellen Summenzählers und ggfs. den Einbau eines eigenen Zählers für die Erzeugungsanlage).
- Vertragsgestaltung: Der Mieterstromvertrag muss den Mietparteien die gleichen Rechte einräumen wie der Stromvertrag, den man mit den konventionellen Anbietern abschließt. Dazu zählen unter anderem der Anspruch auf ordnungsgemäße und nachvollziehbare Abrechnung, ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung, das Recht auf Informationen zu Vertragsdauer, Kündigungsfristen etc. sowie der Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen.
- Rechnungsgestaltung: In der Stromrechnung muss neben der bezogenen Strommenge auch gekennzeichnet sein, aus welchen Quellen der Strom bezogen wurde, also etwa aus der Solaranlage oder aus dem Netz.
Da diese Auflagen hohen Verwaltungsaufwand für die Vermieter bedeuten, können diese die gesamte Abrechnung auch an einen Dienstleister abgeben. Einige Dienstleister übernehmen auch die komplette Vertragsgestaltung und Abrechnung, ebenso wie die Stromversorgung.
Fazit: Mieterstrom als zukunftsfähige Versorgungslösung
Obwohl das Mieterstrom-Konzept schon seit 2017 gesetzlich geregelt ist, gilt Mieterstrom immer noch als zu aufwendig. Zudem steht in vielen Fällen nicht ausreichend Dachfläche auf dem eigenen Wohngebäude zur Verfügung. Mit der Novelle des Mieterstromgesetzes 2021 sind die Bedingungen für Mieterstrommodelle vereinfacht worden und wurden nun im April 2024 mit dem mit dem Solarpaket 1b und der Einführung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung weiter entbürokratisiert. .
Die wachsende Unabhängigkeit von den Energieversorgern und die niedrigeren Preise durch den Wegfall von Netzentgelten und den Mieterstromzuschlag machen Mieterstrom zunehmend interessant für Mieter und Vermieter. Das gilt umso mehr, seit die Stromübertragungsnetzbetreiber im Januar 2024 die Netzentgelte deutlich angehoben haben: Wer Mieterstrom anbietet, ist von dieser Preiserhöhung nur teilweise für den aus dem Netz bezogenen Strom betroffen.
Antworten auf häufige Fragen zum Mieterstrom
Antworten auf häufige Fragen zum Mieterstrom
Möchte eine Mietpartei mit Mieterstrom beliefert werden, müssen die Mieter einen Mieterstromvertrag mit dem Photovoltaikanlagenbetreiber abschließen. Das kann der Vermieter sein oder ein externer Anbieter, den der Vermieter mit dem Betrieb der PV-Anlage beauftragt hat. In der Regel darf der Mieterstromvertrag nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein. Ausnahmen gelten nur, wenn z. B. die Mietwohnung vorübergehend oder zur Untermiete angeboten wird oder wenn sich die Wohnung innerhalb einer Alten- oder Pflegeeinrichtung befindet.
Da der Stromertrag aus der Solaranlage je nach Jahreszeit, Tageszeit und Witterung schwankt, kann nicht der gesamte Strombedarf eines Mietshauses nur mit Solarstrom gedeckt werden. Da der Anbieter des Mieterstrommodells verpflichtet ist, eine umfassende, unterbrechungsfreie Stromversorgung zu gewährleisten, muss er einen Liefervertrag mit einem Energieversorger abschließen, um den zusätzlichen Strombedarf mit Netzstrom zu decken. Die Mietparteien sehen in ihrer Stromabrechnung aufgeschlüsselt, zu jeweils welchen Anteilen sie Solarstrom und Netzstrom bezogen haben.
Da bei Mieterstrommodellen die Netzentgelte entfallen, darf der Preis maximal 90 % des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs betragen. Abgesehen von dieser Auflage, ist der Mieterstrom-Anbieter aber frei bei der Ausgestaltung des Mieterstrompreises.
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