Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Wann der Netzbetreiber den Strombezug „dimmen“ darf
Systemische Einordnung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Auf der untersten Spannungsebene, dem Verteilnetz, sind die Stromnetze nicht flächendeckend für den schnellen Zubau leistungsintensiver Verbraucher ausgelegt. Um die Elektrifizierung der Sektoren Wärme und Mobilität unabhängig vom zeitaufwendigen Netzausbau voranzutreiben, wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Die Bundesnetzagentur hat hierfür auf Basis von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Vorgaben erlassen, die Netzbetreibern unter definierten Voraussetzungen eine temporäre Steuerung des Strombezugs von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ermöglichen. Diese Regelung dient der Netzsicherheit und stellt sicher, dass neue Verbraucher wie Wärmepumpen, Stromspeicher oder Ladeeinrichtungen ohne lange Wartezeiten an das Netz angeschlossen werden können.
Das erwartet Sie hier:
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Was bedeutet Strombezug dimmen?
Nehmen Endverbraucher die Einschränkungen überhaupt wahr?
Reduzierung der Netzentgelte bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Vergütungsmodelle für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Kann der Netzbetreiber mein steuerbares Gerät ablehnen?
Steuerungsarten nach § 14a EnWG: Direktsteuerung und EMS-Steuerung
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a Energiewirtschaftsgesetzes gelten technische Geräte mit einer elektrischen Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW). Hierzu zählen insbesondere:
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Wärmepumpenheizungen (inklusive Zusatz- oder Zusatzheizstäben)
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Kälteanlagen und Klimageräte für den Raumkühlbedarf
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Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen)
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Stromspeicher hinsichtlich ihres Leistungsbezugs aus dem Netz
Nachtspeicherheizungen fallen nicht unter diese Neuregelung; für sie gelten bestehende Übergangs- und Sonderbestimmungen.
Was bedeutet Strombezug dimmen?
Als Leistungsbegrenzung oder „Dimmen“ wird die zeitweise Reduzierung des Strombezugs einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch den Netzbetreiber bezeichnet. Eine vollständige Abschaltung der Geräte findet dabei nicht statt; es verbleibt stets eine gesetzlich festgelegte Mindestleistung.
Für Standard-Einzelanlagen beträgt diese garantierte Mindestleistung in der Regel 4,2 Kilowatt (kW). Für größere Anlagenverbände, wie etwa Wärmepumpensysteme in Mehrfamilienhäusern mit einer elektrischen Anschlussleistung von über 11 kW, gelten gesonderte Berechnungsregeln. In diesen Fällen wird der zulässige Mindestleistungsbezug prozentual anhand der Gesamtanschlussleistung sowie unter Berücksichtigung von Skalierungsfaktoren ermittelt, um den Grundbetrieb der Heizungsanlage aufrechtzuerhalten.
Nehmen Endverbraucher*innen die Einschränkungen überhaupt wahr?
In der alltäglichen Nutzung sind die Auswirkungen einer zeitweisen Leistungsbegrenzung für Endverbraucher*innen in der Regel kaum spürbar:
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Wärmepumpen: Da im Fall einer Steuerung eine garantierte Mindestleistung von 4,2 Kilowatt verbleibt, läuft die Raumwärme- und Warmwasserversorgung bei gewöhnlichen Einfamilienhäusern ohne merkliche Einschränkungen weiter.
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Ladeeinrichtungen (Wallboxen): Der Ladevorgang wird bei einer Dimmphase nicht gestoppt, sondern verlangsamt. Mit der verbleibenden Mindestleistung lassen sich innerhalb von zwei Stunden weiterhin rund 50 Kilometer Reichweite nachladen.
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Stromspeicher: Ein eventueller Netzbezug zum Beladen des Speichers wird reduziert; die Versorgung des Haushaltes aus dem Speicher selbst bleibt davon unberührt.
Da der Eingriff durch den Netzbetreiber ausschließlich als Ausnahmemaßnahme bei drohender Netzüberlastung vorgesehen ist und keine vollständige Abschaltung erfolgt, bleibt der gewohnte Betrieb der Geräte weitgehend erhalten.
Reduzierung der Netzentgelte bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von mehr als 4,2 Kilowatt – wie Wärmepumpen, mehrphasige Wallboxen oder Stromspeicher – ist die Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung nach § 14a EnWG seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend vorgesehen. Im Gegenzug gewähren die Verteilnetzbetreiber eine Ermäßigung der Netznutzungsentgelte.
Die Netzentgelte machen in der Regel einen erheblichen Teil des Bruttostrompreises aus und variieren je nach Region und Netzgebiet. Für die finanzielle Entlastung stehen den Anlagenbetreibern im Wesentlichen zwei Berechnungsmodelle zur Auswahl:
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Pauschale Reduzierung (Modul 1): Ein fester jährlicher Rabatt auf die Netzentgelte, der unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch gewährt wird.
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Prozentuale Arbeitspreisreduzierung (Modul 2): Eine prozentuale Vergünstigung auf den reinen Arbeitspreis pro Kilowattstunde für den Stromverbrauch der steuerbaren Einrichtung (erfordert eine separate Zahleinrichtung/einen separaten Zähler).
Die Verrechnung der Netzentgeltreduzierung erfolgt in der Regel automatisch über die Stromkostenabrechnung des jeweiligen Energielieferanten.
Bestandsanlagen und Übergangsfristen: Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 nach den damaligen Vorgaben in Betrieb genommen wurden, unterliegen Übergangsregelungen. Für sie gilt eine schrittweise Überführung in das neue System bis Ende 2028. Für Alt-Nachtspeicherheizungen gelten eigene Sonderbestimmungen bis zu deren Außerbetriebnahme.
Vergütungsmodelle für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Für die Reduzierung der Netznutzungsentgelte nach § 14a EnWG stehen verschiedene Abrechnungsmodelle zur Auswahl. Die Wahl des passenden Modells hängt von den technischen Voraussetzungen vor Ort sowie dem jährlichen Strombedarf der steuerbaren Geräte ab:
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Modul 1 (Pauschale Reduzierung): Bei diesem Modell wird eine jährliche Festpauschale bei den Netzentgelten verrechnet. Für Modul 1 ist kein separater Zähler erforderlich; die Erfassung erfolgt gemeinsam über den bestehenden Haushaltsstromzähler.
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Modul 2 (Prozentuale Arbeitspreisreduzierung): Hierbei wird der Arbeitspreis der Netzentgelte für den verbrauchten Strom der steuerbaren Einrichtung um rund 60 Prozent reduziert. Voraussetzung hierfür ist eine getrennte Messung über einen zweiten Zähler, damit der Stromverbrauch der steuerbaren Geräte separat erfasst werden kann. Aufgrund der zusätzlichen Zähler- und Messpreise erfordert dieses Modell eine individuelle Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
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Modul 3 (Zeitvariable Netzentgelte): Dieses Modell ergänzt Modul 1 um zeitvariable Netzentgelte. Dabei variiert die Höhe der Netzentgelte je nach Netzauslastung zu bestimmten Tageszeiten. Ziel ist es, finanzielle Anreize für eine Verlagerung des Strombezugs in Zeiten geringer Netzauslastung zu schaffen.
Die genaue Ausgestaltung und die Höhe der jeweiligen Tarifstufen hängen vom jeweiligen Verteilnetzbetreiber ab.
Kann der Netzbetreiber mein steuerbares Gerät ablehnen?
Die Regelung der Bundesnetzagentur rund um steuerbare Verbrauchseinrichtungen stellt aus Verbrauchersicht sicher, dass der Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf mögliche Engpässe im Stromnetz verweigert werden kann. Denn im Grundsatz sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, die Verteilnetze bei wachsendem Bedarf zu modernisieren. Dies bedeutet, dass der Endverbraucher*innen den Netzanschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber nicht anfragen, sondern nur anzeigen muss.
Greift ein Netzbetreiber tatsächlich steuernd ein, muss er diesen Eingriff in einem einheitlichen Format auf einer Internetplattform darlegen. So soll Transparenz geschaffen werden, an welchen Stellen Nachbesserungen beim Stromnetz notwendig sind. Allerdings sind hier noch einige Umsetzungsdetails zu klären und dies soll bis Herbst 2024 geschehen. Diese Plattform soll dann ab Mai 2025 zur Verfügung stehen.
Steuerungsarten nach § 14a EnWG: Direktsteuerung und EMS-Steuerung
Für die technische Umsetzung der netzdienlichen Steuerung stehen Anlagenbetreibern zwei grundlegende Verfahren zur Verfügung:
1. Direktsteuerung Bei der Direktsteuerung wird jede steuerbare Verbrauchseinrichtung einzeln vom Netzbetreiber angesprochen. Im Steuerungsfall wird die Leistung der jeweiligen Komponente (z. B. der Wallbox oder der Wärmepumpe) direkt auf den gesetzlich garantierten Wert von mindestens 4,2 Kilowatt reduziert. Die Steuerung erfolgt unabhängig von den Betriebszuständen anderer Geräte im Haushalt.
2. Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) Bei diesem Verfahren empfängt ein zentrales Energiemanagementsystem (EMS) das Steuerungssignal des Netzbetreibers. Das EMS reduziert nicht zwingend jedes einzelne Gerät, sondern stellt sicher, dass der gesamte maximale Netzbezug aller steuerbaren Verbraucher am Netzanschluss den zulässigen Gesamtwert nicht überschreitet.
- Erhöhter Leistungsspielraum bei mehreren Geräten: Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird der zulässige Gesamtleistungsbezug über vom Netzbetreiber vorgegebene Gleichzeitigkeitsfaktoren berechnet. Für weitere Geräte kommen gestaffelte Faktoren zur Anwendung, sodass sich der insgesamt verfügbare Netzbezug summiert.
- Individuelle Priorisierung: Das EMS kann die zur Verfügung stehende Gesamtleistung flexibel auf die Geräte verteilen – beispielsweise zur vorrangigen Beladung eines Elektrofahrzeugs, wenn die Wärmepumpe aktuell wenig Leistung anfordert.
- Einbindung von PV-Erzeugung und Stromspeicher: Der rechnerisch zulässige Netzbezug bezieht sich ausschließlich auf den Strom aus dem öffentlichen Netz. Wird zeitgleich Solarstrom auf dem eigenen Dach erzeugt oder aus dem Stromspeicher entladen, kann dieser zusätzlich genutzt werden. Dadurch stehen den Verbrauchseinrichtungen auch während einer Dimmphase höhere Gesamtleistungen zur Verfügung.