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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Wann der Netzbetreiber den Strombezug „dimmen“ darf

Auf der niedrigsten Spannungsebene, dem sogenannten Verteilnetz, sind die deutschen Stromnetze bislang nicht so ausgebaut, dass ein beschleunigter Zubau von größeren Verbrauchern in jedem Netzgebiet gleichermaßen ermöglicht werden kann. Erklärte Zielsetzung der Bundesregierung ist es aber, die Elektrifizierung der Sektoren Wärme und Mobilität trotz des naturgemäß langsamen Netzausbaus nicht zu verzögern. 

Daher hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) bestehende Regelungen aus dem Jahr 2011 angepasst, um sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen unter bestimmten Umständen im Strombezug einschränken zu können. Die Gesetzesgrundlage für die Festlegungsverfahren ist das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Zuständig für dieses Verfahren ist die Bundesnetzagentur.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen Wärmepumpenheizungen, Klimaanlagen, Wallboxen für Elektrofahrzeuge und Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt. Nachtspeicherheizungen gehören hingegen nicht dazu. 

 

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Was bedeutet Strombezug dimmen?

Die Einschränkung des Leistungsbezugs wird als „Dimmen“ bezeichnet.

Für größere Wärmepumpen, zum Beispiel in Mehrfamilienhäusern, gibt es Ausnahmeregelungen. Diese sehen vor, dass bei Wärmepumpen mit einer elektrischen Anschlussleistung von mehr als 11 Kilowatt 40 Prozent der Anschlussleistung als zulässiger Leistungsbezug festgelegt werden. Bedeutet am konkreten Beispiel: Haben drei Wärmepumpen mit jeweils 30 Kilowatt thermischer Leistung im 18-Parteien-Haus eine elektrische Anschlussleistung von insgesamt 54 Kilowatt, dann dürfen während einer Phase des netzdienlichen Dimmens 21,6 Kilowatt statt 4,2 Kilowatt bezogen werden – falls erforderlich.

 

Gut zu wissen:

Anders als es Medienberichte vermuten lassen ...

... geht es beim Dimmen ausschließlich um die „Ultima Ratio“: der Netzbetreiber darf den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung nur dann dimmen, wenn nachweisbar eine Netzüberlastung oder eine Schädigung des Netzes droht und er zuvor andere Möglichkeiten ausgeschöpft hat. 

Der reguläre Haushaltsstrom ist hiervon nicht betroffen und das war auch zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.

Nehmen Endverbraucher die Einschränkungen überhaupt wahr?

Die Regelung zum Thema steuerbare Verbrauchseinrichtungen garantiert jeder steuerbaren Verbrauchseinrichtung einen Mindestleistungsbezug von 4,2 Kilowatt. Damit können die in Einfamilienhäusern verbauten Wärmepumpen in der meisten Zeit des Jahres unter Maximallast betrieben und Elektroautos zumindest langsam geladen werden: Ziel war es hier, das Nachladen von mindestens 50 Kilometer Reichweite innerhalb von zwei Stunden selbst im Fall einer netzdienlichen Dimmphase sicherzustellen. 

Die Abregelung des Strombezugs bei 4,2 Kilowatt pro steuerbare Verbrauchseinrichtung ist eine „bis zu“-Größe. Die Möglichkeit, die die Bundesnetzagentur mit den Beschränkungen bietet, gilt als letztes Mittel. Sie werden also, so der Plan der Behörde, nur im äußersten Ausnahmefall benötigt – und selbst dann werden die Endverbraucher die Einschränkungen kaum wahrnehmen, weil die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen, Wallboxen) weiter betrieben werden. 

Den Netzbetreibern wird somit ein verbessertes Instrument an die Hand gegeben, damit sie ihre Niederspannungsnetze mit der gewohnten und von den Verbrauchern erwarteten hohen Versorgungssicherheit betreiben können. Im Gegenzug können die Verteilnetzbetreiber den Zubau von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen auch in Netzgebieten, die ihren Belastungsgrenzen nahekommen, nicht verzögern. Und dies stellt einen großen Vorteil für Endverbraucher dar: Aus einem wiederholten Einsatz dieses Dimmens ergibt sich für den Netzbetreiber eine Verpflichtung, diesen Netzbereich innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens zu ertüchtigen.

 

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Niedrigere Netzentgelte entschädigen für mögliche Netzeingriffe

Bislang und seit 2011 war die Entscheidung Endverbrauchern überlassen, ob sie ihrem Netzbetreiber Eingriffe in den Betrieb ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gewähren wollten, um dafür eine Reduktion der Netznutzungsentgelte zu erhalten. Das ändert sich ab dem 1. Januar 2024 - die Freiwilligkeit ist dann nicht mehr gegeben. 

Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab einem maximalen Leistungsbezug von 4,2 Kilowatt, worunter alle mehrphasigen Wallboxen und Wärmepumpenheizungen mit integriertem Heizstab fallen, wird es eine vertragliche Regelung zwischen Endverbraucher und Netzbetreiber geben, die dem Netzbetreiber diese möglichen Eingriffe einräumt. 

Im Gegenzug bekommen Haushalte mit steuerbaren Geräten eine Ermäßigung bei den Netznutzungsentgelten. Diese werden vom Stromlieferanten auf der Jahresstromrechnung erhoben und dann zwischen Lieferanten und Netzbetreiber verrechnet. Diese Netznutzungsentgelte sind ortsabhängig, im ländlichen Raum in der Regel höher als in Städten und machen ungefähr 20 Prozent des Bruttostrompreises für Haushalte aus. 

Zahlt der Verbraucher nun 40 Cent pro Kilowattstunde, sind davon im Schnitt acht Cent pro Kilowattstunde Netznutzungsentgelte enthalten. Verbraucher, die bis zum Ende des Jahres 2023 eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach den bisherigen Regelungen betreiben und dafür reduzierte Netznutzungsentgelte erhalten, müssen innerhalb der nächsten Jahre in die neuen Regelungen überführt werden. Nachtspeicherheizungen, die nicht in die neuen Regelungen überführt werden können, verbleiben in der bisherigen Regelung bis zu ihrer Außerbetriebnahme.  
 

Eine Nachtspeicherheizung steht in einem modernen Wohnzimmer mit Holzfußboden und dunkelgrünen Wänden.

Es wird verschiedene Vergütungsmodelle geben

Beim Abschluss einer direkten Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Endverbraucher kann es entweder eine jährliche Pauschale geben oder eine Reduzierung des Netznutzungsentgelt-Arbeitspreises um 60 Prozent für die jeweiligen Geräte (sogenanntes Modul 1). Entscheidet sich der Endverbraucher für die Pauschale, so kann er ab April 2025 zusätzlich ein zeitvariables Netznutzungsentgelt (Modul 3) beanspruchen. Verbraucher zahlen dann bei Strombezug in Zeiten schwacher Netzauslastung weniger Netznutzungsentgelt. Hieraus ergibt sich ein weiterer Anreiz, die Last größerer Verbraucher in Zeiten hoher Verfügbarkeit erneuerbarer Einspeisung zu verschieben. 

Fällt die Wahl auf Modul 1, wahlweise ergänzt um Modul 3, genügt dem Endverbraucher ein Stromzähler, der den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und den Haushaltsstrom erfasst. 

Weiterhin gibt es die Möglichkeit, den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gesondert zu erfassen und die Reduktion der Netznutzungsentgelte genau und anschlusspunktspezifisch zu erfassen (Modul 2). Hierfür benötigt der Endverbraucher einen zweiten Stromzähler, da der nicht-privilegierte Haushaltsstrom nicht gemeinsam mit dem Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfasst werden darf. Da dieser zweite Zähler auch Grundkosten verursacht, rechnet sich dieses Modul 2 erst ab einem Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von ca. 3000 Kilowattstunden pro Jahr. 

Tendenziell werden gut sanierte Einfamilienhäuser somit eher die Pauschale (Modul 1) und Mehrfamilienhäuser fast immer den separaten Zähler (Modul 2) nutzen. 
 

Kann der Netzbetreiber mein steuerbares Gerät ablehnen?

Die Regelung der Bundesnetzagentur rund um steuerbare Verbrauchseinrichtungen stellt aus Verbrauchersicht sicher, dass der Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf mögliche Engpässe im Stromnetz verweigert werden kann. Denn im Grundsatz sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, die Verteilnetze bei wachsendem Bedarf zu modernisieren. Dies bedeutet, dass der Endverbraucher den Netzanschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber nicht anfragen, sondern nur anzeigen muss. 
 

Wichtig ist:

Greift ein Netzbetreiber tatsächlich steuernd ein, muss er diesen Eingriff in einem einheitlichen Format auf einer Internetplattform darlegen. So soll Transparenz geschaffen werden, an welchen Stellen Nachbesserungen beim Stromnetz notwendig sind. Allerdings sind hier noch einige Umsetzungsdetails zu klären und dies soll bis Herbst 2024 geschehen. Diese Plattform soll dann ab Mai 2025 zur Verfügung stehen. 

Mehr Freiheitsgrade und Komfort mit einem Energiemanagementsystem

Für den Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird es zwei Möglichkeiten geben: die sogenannte Direktsteuerung oder die EMS-Steuerung
 

Direktsteuerung 

Bei der Direktsteuerung wird jede steuerbare Verbrauchseinrichtung separat angesteuert und ihr Leistungsbezug auf 4,2 Kilowatt gedimmt – unabhängig davon, wie sich die anderen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen hinter dem gleichen Netzanschlusspunkt verhalten. 

Dabei kann es aber vorkommen, dass die Maßnahme des Netzbetreibers nicht den Prioritäten des Hauseigentümers entspricht, also z.B. die Wärmepumpe zwar 4,2 Kilowatt zur Verfügung hätte, sie diese aber nicht benötigt, und für die Wallbox auch nur 4,2 Kilowatt bereitstünden, der Kunde sein Fahrzeug jedoch schnellstmöglich vollladen möchte.
 

EMS-Steuerung

Bei der EMS-Steuerung benötigt der Betreiber ein Energiemanagementsystem (EMS). Dieses wird nun vom Netzbetreiber angesteuert und kann den gesamten zur Verfügung stehenden Leistungsbezug dann im Sinne des Betreibers auf die jeweiligen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verteilen. Der maximale Leistungsbezug berechnet sich aus einer einfachen Formel: Für die erste steuerbare Verbrauchseinrichtung stehen 4,2 Kilowatt zur Verfügung, für die zweite dann 80 Prozent, für die dritte 75 Prozent, für die vierte 70 Prozent und ab der neunten noch 45 Prozent von 4,2 Kilowatt. 

Für einen Musterhaushalt mit Photovoltaikanlage, Heimspeicher, Wallbox und Wärmepumpe sind es somit 2,55 * 4,2 Kilowatt = 10,7 Kilowatt. Bedeutet also, dass mit der Wallbox das Fahrzeug auch mit fast voller Leistung (11 Kilowatt) geladen werden kann, solange der Speicher nicht lädt und die Wärmepumpe ausgeschaltet bleibt. Backofen, Waschmaschine und Radio werden natürlich wie gewohnt weiterbetrieben. Und es wird noch besser: Sorgt ein EMS für die korrekte Reaktion der Kundenanlage auf das Signal des Netzbetreibers, dann kann dieser garantierte Netzbezug auch durch eigene PV-Erzeugung oder durch Ausspeicherung aus dem eigenen Stromspeicher ergänzt werden. Kommt also Solarstrom vom Dach, kann die Ladestation für das Elektroauto auch mehr Leistung beanspruchen. Selbst dann, wenn eine Überlastung durch den Netzbetreiber angemeldet wurde.
 

Fazit zur Regelung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Auch wenn diese Anpassung der Regulatorik für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie gewohnt medial kontrovers begleitet wird, ist sie für Verbraucher kein Grund zur Sorge, sondern vielmehr ein Beispiel für einen gelungenen Prozess, der die Anliegen der unterschiedlichen Beteiligten berücksichtigt und in einen ausgewogenen und tragfähigen Kompromiss überführt hat. 

Der Netzbetreiber wird nicht in den Haushaltsstrom eingreifen und diese Absicht bestand auch zu keinem Zeitpunkt. Das Dimmen steuerbarer Geräte geschieht nur als absoluter Ausnahmefall und nach heutiger Erwartung nicht mehrfach hintereinander. Denn jeder Eingriff erhöht den Druck auf den Netzbetreiber, seiner Pflicht zur Modernisierung der Stromverteilnetze nachzukommen. Die Regelung hilft also, dass alle Geräte des Kunden ohne Wartezeit angeschlossen und verwendet werden können – und sie ermöglicht dem Kunden, durch netzdienliches Verhalten von niedrigeren Netzentgelten zu profitieren. Somit steigen die Anreize, in die neue Energiewelt durchzustarten.
 

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Johannes Ruf

Johannes Ruf

Johannes Ruf
Johannes Ruf
Autor

Product Manager Heating, Ventilation und Air Conditioning

Johannes Ruf ist als Maschinenbauingenieur mehr als 10 Jahre in der Energiebranche aktiv und deckt ein breites Themenfeld in Energieversorgung und Energiewirtschaft ab. Seine Hauptfokus liegt heute auf klimaneutralem Heizen und dezentraler Erzeugung, aber er bringt aus der Energieforschung auch Kenntnisse in den relevanten zentralen und leitungsgebundenen Infrastrukturen und alles Notwendige zum Thema Bauen mit. Seine Leidenschaft gehört dem Energiewende genannten Transformationsprozess.

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