Die Hände von zwei Steuerberatern sind zu sehen. Eine Person schreibt in einen Ordner und die andere Person tippt auf einem Taschenrechner.

Photovoltaik steuerfrei: Gilt das für alle Anlagenbesitzer*innen?

Günstigen Strom im eigenen Zuhause erzeugen – diese Aussicht reizt viele Hausbesitzer*innen. Allerdings war der bürokratische Aufwand bei der Installation und Inbetriebnahme einer privaten Photovoltaikanlage lange Zeit eine große Hemmschwelle. Das hat sich nun geändert: Seit dem 1. Januar 2023 sind PV-Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer und der Mehrwertsteuer befreit. Wir erklären in diesem Beitrag, warum Photovoltaik ab sofort steuerfrei ist, wer davon profitiert und worauf Sie achten sollten. 

Die Hintergründe: Warum sind zahlreiche steuerliche Hürden gefallen?

Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen, will die Bundesregierung den Ausbau erneuerbarer Energien auch im privaten Bereich massiv fördern. Daher wurde entschieden, den bürokratischen Aufwand für private Hausbesitzer*innen zu reduzieren, um den Betrieb von Photovoltaikanlagen einfacher und wirtschaftlicher zu gestalten.

Die Anmeldung der Anlage beim Finanzamt und die Versteuerung der Einnahmen bedeutete nicht nur zusätzlichen Zeitaufwand, sondern erforderte häufig auch eine steuerliche Beratung – die wiederum Kosten verursachte. Diese Hürden sind seit dem 1. Januar 2023 gekippt: Neue Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 30 kWp und Balkonkraftwerke sind nun sowohl von der Umsatz- als auch von der Einkommensteuerpflicht befreit. Der Wegfall der Einkommensteuer auf erzeugten Solarstrom gilt rückwirkend bereits für das Besteuerungsjahr 2022. 
 

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Photovoltaik steuerfrei: Gilt das auch für Bestandsanlagen?

Die Umsatz- und Einkommensteuerbefreiung gilt für alle PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind. Für Bestandsanlagen gilt die Befreiung von der Einkommensteuer rückwirkend zum 1. Januar 2022. Für die Jahre davor müssen Anlagenbesitzer*innen nach wie vor Einkommensteuer abführen – ab dem Steuerjahr sind auch bestehende Photovoltaikanlagen dann steuerfrei. 
 

Welche steuerlichen Pflichten gab es bisher für Photovoltaikanlagen?

Wer vor dem 1. Januar 2023 eigenen PV-Strom erzeugte, galt steuerrechtlich als Unternehmer*in. Konkret bedeutete das: Man musste entweder ein Gewerbe anmelden und Umsatzsteuer auf den selbst erzeugten Solarstrom zahlen oder sich als Kleinunternehmer*in (Jahresumsatz bis maximal 22.000 Euro) melden. In jedem Fall mussten aber die Erträge aus der Einspeisevergütung im Rahmen einer Gewinnermittlung als gewerbliche Einnahmen versteuert werden. 
 

Person berührt Photovoltaikanlage

Steuererleichterungen für PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2023

Die Steuererleichterungen gelten grundsätzlich für privat genutzte Photovoltaikanlagen – das heißt, für kleinere Dachanlagen bis 30 kWp. Wer ab dem 1. Januar 2023 eine solche Photovoltaikanlage erwirbt, installiert und in Betrieb nimmt, profitiert in nahezu allen Fällen von einer vollständigen Steuerbefreiung. 

  • Selbsterzeugter Solarstrom ist grundsätzlich umsatz- und einkommensteuerfrei – unabhängig davon, ob er im Haushalt genutzt, gespeichert oder ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
     
  • Für den Erwerb und die Montage von Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern, Stromspeichern gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Damit entfällt die Mehrwertsteuer und Sie sparen 19 % bei den Investitionskosten. 
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Anpassung des EU-Rechts für Steuerbefreiung von PV-Anlagen

Der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer auf Anlagen-Komponenten wie PV-Module, Wechselrichter oder Stromspeicher ist eine steuerrechtliche Besonderheit. Erst durch die EU-Richtlinie 2022/542 vom April 2022 ist es Mitgliedstaaten möglich, politisch erwünschte Produkte von der Mehrwertsteuer zu befreien. Darunter fallen unter anderem „(…) Lieferung und Installation von Solarpanelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“.  
 

Unter welchen Bedingungen gilt eine PV-Anlage als steuerfrei?

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist per Gesetz genau festgelegt. Sie beinhalten im Wesentlichen: 

  • Anlagenleistung bis 30 kWp (laut Eintrag im Markstammregister)

  • Installation der PV-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in unmittelbarer Nähe (z. B. Carport, Scheune etc.) 

  • Hauseigentümer*in ist Betreiber*in der PV-Anlage und Rechnungsempfänger*in für Kauf und Installation 

  • Für Umsatzsteuerbefreiung: Die Anlage wird erst im Jahr 2023 final installiert und in Betrieb genommen (Planung und Komponentenerwerb können bereits früher begonnen und stattgefunden haben). 

 

Für Betreiber*innen neuer PV-Anlagen wird es also deutlich einfacher. Sie müssen kein Gewerbe mehr anmelden und sparen im Kleinunternehmerstatus 19 % Mehrwertsteuer auf den Erwerb und die Installation der Anlage. 

Gut zu wissen: Kleinst-Solaranlagen – auch als Balkonkraftwerke bekannt – sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
 

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Umsatzsteuer: Nicht alle profitieren von den neuen Regelungen

Die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen gilt nur im Kleinunternehmerstatus mit einem Jahresumsatz von maximal 22.000 Euro. Wenn Sie zum Beispiel selbständig tätig sind und Ihre Einkünfte 22.000 Euro übersteigen, können Sie die steuerliche Erleichterung für Ihre neue Solaranlage nicht geltend machen. 
 

Sind die Anschaffungskosten für eine PV-Anlage steuerlich absetzbar?

Auch nach den steuerlichen Erleichterungen können Sie die gesamten Anschaffungskosten für die Photovoltaikanlage 20 Jahre lang in Ihrer Steuererklärung als „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) geltend gemacht werden. Sie haben dabei die Möglichkeit einer linearen Abschreibung, bei der über 20 Jahre jeweils fünf Prozent der Netto-Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Alternativ können Sie die Anlage degressiv abschreiben – das bedeutet, Sie setzen im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme 12,5 % der Netto-Anschaffungskosten ab und in den folgenden Jahren dann jeweils vom verbleibenden Restbuchwert. 
 

Was muss ich beachten, um die steuerlichen Vorteile zu nutzen?

Möchten Sie eine Photovoltaikanlage neu installieren, wird für Sie vieles einfacher: Sie müssen sich weder steuerlich beraten lassen noch ein Gewerbe anmelden. Allerdings gilt: Trotz der Einkommen- und Umsatzsteuerbefreiung müssen alle neuen PV-Anlagen innerhalb eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme beim Finanzamt angemeldet werden. Die Anmeldung müssen Sie persönlich übernehmen. 

Zudem muss die PV-Anlage in jedem Fall bei der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber angemeldet werden. Diese Anmeldungen übernimmt in vielen Fällen Ihr Installationsbetrieb, sodass Sie noch weniger Aufwand mit Ihrer neuen PV-Anlage haben. 
Ausführliche Infos dazu finden Sie in unserem Beitrag PV-Anlage anmelden mit Checkliste
 

 

Aktuelle Informationen zu den Steuerregelungen

Sie möchten noch genauer wissen, welche Steuerregelungen aktuell für Ihre neue PV-Anlage gelten? Oder Sie planen eine Anlage und sind unsicher, ob dann noch die gleichen Regelungen gelten wie 2023? Das Bundesfinanzministerium informiert in seinen FAQ zu den „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ aktuell über Einkommens- und Umsatzsteuerregelungen. 
 

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Daniel Dietze

Daniel Dietze