Garantie Bedingungen E4-Speicher

Garantie Bedingungen E4-Speicher

Gültig für die SENEC.Home-Stromspeichersysteme SENEC.Home E4, die ab dem 17.09.2025 in 
Deutschland durch einen autorisierten SENEC-Fachpartner bei einem Endkunden in Betrieb 
genommen wurden (nachfolgend „Speichersystem“ genannt). „Endkunde“ meint eine Person, die das 
Speichersystem im Neuzustand zum Eigengebrauch (nicht zum Weiterverkauf) erworben hat.

HINWEIS: 

Diese Garantie ist eine Bauteilgarantie. Sie umfasst nach Maßgabe der nachfolgenden Garantie
bedingungen ausschließlich die Reparatur von defekten Bauteilen und die Bereitstellung von Ersatz
teilen. Im Garantiefall übernimmt der Garantiegeber alle Kosten für Ersatzteile.  
Nicht von dieser Garantie umfasst sind Montagearbeiten am Speichersystem des Garantienehmers 
(z. B. Ausbau des defekten Bauteils) und der Transport oder Versand von defekten, reparierten oder 
ausgetauschten Bauteilen zum Garantiegeber. An Transport- und Montagekosten (z. B. Einbau-, 
Ausbau- und Fahrtkosten) im Zusammenhang mit einem Garantiefall beteiligt sich der Garantiegeber 
nach Maßgabe von Abschnitt D. dieser Garantiebedingungen jedoch in beschränkten Umfang.

A. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

  1. Das Speichersystem besteht aus Elektronikbauteilen, Wechselrichter, Gehäuse und sonstiger im Lieferumfang enthaltener Peripherie sowie dem Akkumulator einschließlich Batteriemanagementsystem (nachfolgend „Akkumulator“ genannt). Der Akkumulator ist eine mehrfach wieder aufladbare Batterie, d. h. ein Stromspeicher, der elektrische Energie speichern, bei Bedarf wieder abgeben sowie diesen Auflade- und Abgabeprozess mehrfach wiederholen kann, und besteht aus einem oder mehreren Batteriemodulen, die wiederum aus Batteriezellen und entsprechender Elektronik bestehen. Einzelne Komponenten des Speichersystems werden nachfolgend als „Bauteil“ bezeichnet.
  2. Der Garantiegeber räumt dem Eigentümer des Speichersystems (nachfolgend „Garantienehmer“ genannt) nach Maßgabe dieser Garantiebedingungen eine Materialgarantie für Bauteile sowie eine Leistungsgarantie für den Akkumulator ein.
  3. Diese Garantiebedingungen gelten nur für das Speichersystem in seiner ursprünglichen (d. h. zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen) Bauteilkonfiguration.
  4. An etwaige vom Vertriebspersonal des Garantiegebers, einem SENEC-Fachpartner und/oder anderen Personen abgegebene zusätzliche Garantien, die über die in diesem Dokument beschriebenen Garantien hinausgehen und/oder einen Garantiezeitraum verlängern, ist der Garantiegeber nicht gebunden.
  5. Diese Garantie gilt zusätzlich zu und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen des Garantienehmers gegenüber dem Verkäufer des Speichersystems, die stets unentgeltlich in Anspruch genommen werden können, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Gewährleistungsrechte des Garantienehmers gegenüber dem Verkäufer sowie etwaige Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden von diesen Garantiebedingungen weder berührt noch eingeschränkt und bestehen unabhängig davon, ob ein Garantiefall vorliegt oder ob die Leistungen dieser Garantie in Anspruch genommen werden.
  6. Die Erbringung von Garantieleistungen bewirkt keine Verlängerung des Garantiezeitraums. Für die reparierten oder ersetzten Speichersysteme, Akkumulatoren oder sonstige Bauteile beginnt die Garantiezeit nicht von Neuem, die bisherige Garantiezeit läuft weiter.
  7. Sämtliche Ansprüche gegen den Garantiegeber aus dieser Garantie stehen unter dem Vorbehalt, dass der Garantiegeber ausreichend Gelegenheit erhält, den gemeldeten Garantiefall selbst oder durch einen vom ihm beauftragten SENEC-Fachpartner zu prüfen.

B. GARANTIEDAUER

  1. Garantiebeginn ist das Datum der ersten Inbetriebnahme des Speichersystems durch einen autorisierten SENEC-Fachpartner. Als "erste Inbetriebnahme“ im Sinne dieser Garantiebedingungen gilt die ordnungsgemäße Registrierung eines durch den Garantienehmer im Neuzustand zum Eigengebrauch erworbenen Speichersystems in einem SENEC-eigenen Online-Portal (z. B. mein-senec, Cockpit); das Datum der ersten Inbetriebnahme ergibt sich dem Anlagenzertifikat und wird dort unter „Datum der Installation“ ausgewiesen.
  2. Die Garantie endet mit Ablauf des nachfolgenden Garantiezeitraums oder sobald die in Tabelle c) angegebene kumulativ entnommene Energiemenge erreicht ist - je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt:
    a) Die Materialgarantie gilt für 10 Jahre ab Garantiebeginn (B.(1)).
    b) Die Leistungsgarantie gilt für 10 Jahre ab Garantiebeginn (B.(1)).
    c) Maximale Energiemenge je nach Anzahl der Batteriemodule – ab Garantiebeginn (B (1)).

    Anzahl Batteriemodule Initiale Batteriekapazität (netto) Maximale Energiemenge
    2 9,20 kWh 26 MWh


    Für die Ermittlung der kumulativ entnommenen Energiemenge (in kWh über das gesamte Speichersystem hinweg und nicht je Batteriemodul) sind ausschließlich die vom Speichersystem erfassten und entweder im eigenen Online-Portal des Garantiegebers (z. B. mein-senec, Cockpit) oder direkt im Speichersystem selbst gespeicherten und dokumentierten Energiedaten maßgeblich. Der Garantiegeber ist berechtigt, im Rahmen der Prüfung eines Garantiefalls die vom Speichersystem gespeicherten Energiedaten auszulesen und auszuwerten.

  3. Mit Überschreiten der maximal zulässigen kumulativ entnommenen Energiemenge in Abhängigkeit von der Anzahl der Batteriemodule (vgl. B. (2) c)) erlöschen automatisch jegliche Garantieansprüche des Garantienehmers gemäß diesen Garantiebedingungen.

C. GARANTIEFALL, VORAUSSETZUNGEN VON GARANTIEANSPRÜCHEN

  1. Garantieansprüche bestehen ausschließlich in Bezug auf in Deutschland betriebene Speichersysteme, die (i) am Betriebsort von einem autorisierten SENEC-Fachpartner fachgerecht insbesondere unter Einhaltung der Installationsanleitung der SENEC installiert wurden, (ii) fachgerecht mit einer Photovoltaik-Anlage gekoppelt sind und (iii) entweder ausschließlich im Photovoltaikbetrieb oder zusätzlich im Rahmen von durch den Garantiegeber freigegebenen Strommarktfunktionen, sofern für den Betrieb des Speichersystems ein vom Garantiegeber freigegebenes Energiemanagementsystem verwendet wird.
  2. Die Nutzung sonstiger zusätzlicher Energiequellen wie Kleinwindkraftanlagen, Blockheizkraftwerke (BHKW) oder vergleichbarer Anlagen ist vom Garantieumfang ausgeschlossen.
  3. Ein Garantiefall liegt vor, wenn ein Bauteil des Speichersystems innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist.

    a)
    Ein Defekt im Sinne der Materialgarantie liegt vor, wenn ein Bauteil einen Material- und/oder Verarbeitungsfehler aufweist, der die Funktionsfähigkeit des Speichersystems nachteilig beeinträchtigt. Von der Materialgarantie nicht umfasst sind Bauteile, deren Fehlerhaftigkeit maßgeblich auf unsachgemäße Benutzung des Speichersystems im Sinne der unter Ziffer E. aufgeführten Fälle zurückzuführen ist.

    b)
    Ein Defekt im Sinne der Leistungsgarantie liegt vor, wenn die nutzbare Kapazität des Akkumulators infolge Alterung (Degradation) der Batteriemodule 85 % der nutzbaren Kapazität laut technischem Datenblatt unterschreitet.

    c)
    Die Messung der nutzbaren Kapazität eines Akkumulators hat nach Meldung eines Garantiefalls zu erfolgen. Zur Gewährleistung eines unverfälschten Ergebnisses ist die Messung gemäß der nachstehend dargestellten Vorgehensweise und Rahmenbedingungen durchzuführen:

    • i. Allgemeine Rahmenbedingungen und Vorbereitung der Messung Um eine Verfälschung der Messergebnisse auszuschließen, dürfen während der Messung dürfen keine weiteren Verbraucher an das Speichersystem angeschlossen sein.
      Vor Beginn der Messung ist der Akkumulator bei einer Temperatur von 20 °C ± 5 °C für eine Zeit von mindestens einer Stunde, jedoch nicht länger als vier Stunden zu lagern.
      Die Messung ist bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 5 °C durchzuführen
      Die Temperatur des Akkumulators bei Beginn der Kapazitätsmessung muss 20 °C ± 5 °C betragen.
    • ii. Ladevorgang:
      Der Akkumulator ist bei einer Temperatur von 20 °C ± 5 °C mit einem konstanten Strom von 0,2 C bis zur Ladeschlussspannung gemäß des gültigen Datenblattes des Akkumulators zu laden. Nach dem Erreichen der Ladeschlussspannung ist der Akkumulator mit 0,05 C weiter zu laden, bis der Ladevorgang beendet ist.
    • iii. Wartezeit zwischen dem Lade- und Entladevorgang:
      Nach Beendigung des Ladevorgangs ist der Entladevorgang durchzuführen. Der Entladevorgang darf nicht früher als eine Stunde, spätestens jedoch vier Stunden nach Beendigung des Ladevorgangs begonnen werden. Die Umgebungstemperatur während der Wartezeit muss 20 °C ± 5 °C betragen.
    • iv. Entladevorgang:
      Der Akkumulator ist bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 5 °C mit 0,2 C zu entladen.
      Die Entladung beginnt bei der Ladeschlussspannung und endet bei der Entladeschlussspannung. Die Werte sind dem gültigen Akkumulator-Datenblatt zu entnehmen.
      Während der Entladung dürfen die höchste vom Batteriemanagementsystem (BMS) ermittelte Temperatur im Akkumulator maximal 25 °C und die niedrigste gemessene Temperatur mindestens 15 °C betragen.
    • v. Das mit den Ziffern (ii) bis (iv) beschriebene Verfahren ist unter Beachtung der Rahmenbedingungen (Ziffer (i)) dreimal zu wiederholen.
    • vi. Messmittel:
      Zur Durchführung der Messung sind ausschließlich geeignete und kalibrierte Messmittel einzusetzen. Soweit der Garantiegeber die für die Messungen relevanten Parameter in entsprechenden Verfahrenshinweisen für Batteriemessungen weiter konkretisiert, wird der Garantiegeber diese Hinweise dem Garantienehmer auf Wunsch zur Verfügung stellen.

    d)
    Bei der Inanspruchnahme der Leistungsgarantie hat der Garantienehmer dem Garantiegeber das erstellte Messprotokoll zu übermitteln. Auf Wunsch des Garantiegebers muss der Garantienehmer dem Garantiegeber ermöglichen, die Leistungsmessung einschließlich der Einhaltung der unter c) aufgeführten Messparameter nochmals selbst oder durch einen vom ihm beauftragten SENEC-Fachpartner durchzuführen; es gilt Ziffer A.(7).
     

  4. Auf Wunsch des Garantienehmers wird der Garantiegeber die Messung der nutzbaren Kapazität für den Garantienehmer durchführen. Zu diesem Zweck kann der Garantienehmer den Akkumulator nach Abstimmung an den Garantiegeber schicken. Es obliegt dabei dem Garantienehmer, für einen sach- und fachgerechten Ausbau und Transport des Akkumulators zu sorgen, um Beschädigungen am Akkumulator zu vermeiden, die zu einem Ausschluss von Garantieansprüchen führen. Der Garantienehmer trägt die Kosten für den fachgerechten Ausbau und zunächst auch die Kosten für den Transport. Sollte bei der Messung durch den Garantiegeber ein Garantiefall festgestellt werden, wird der Garantiegeber dem Garantienehmer die von ihm verauslagten notwendigen und marktüblichen Transportkosten erstatten.
  5. Um einen ordnungsgemäßen Betrieb des Speichersystems sicherzustellen, müssen die Anzeigen des Geräts regelmäßig auf Fehlermeldungen überprüft werden. Der Garantienehmer muss dem Garantiegeber einen Garantiefall innerhalb von 30 Tagen melden, nachdem er den betreffenden Defekt/Fehler erkannt hat oder durch Kontrolle der Anzeige am Gerät bzw. der SENEC-App hätte erkennen müssen (insbesondere bei Befolgung der Bedienungs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise im Benutzerhandbuch). Die Meldung des Garantiefalls muss in Textform (per Brief oder E-Mail) erfolgen und eine Fehlerbeschreibung, die Kontaktdaten des Garantienehmers (z. B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und eine Kopie des Original-Kaufbelegs oder einen gleichwertigen Nachweis für den Erstkauf des Speichersystems bei einem SENEC-Fachpartner enthalten. Die Kontaktdaten des Garantiegebers für Garantiemeldungen lauten:

    SENEC GmbH
    Saarländer Straße 25, 04179 Leipzig
    Tel: 0341 / 870 57 0 E-Mail: [email protected]
     
  6. Nach Eingang der Meldung eines Garantiefalls wird sich der Garantiegeber mit dem Garantie nehmer in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Zur Prüfung des gemeldeten Fehlers hat der Garantienehmer das Speichersystem auf Verlangen dem Garantie geber oder einem von diesem beauftragten SENEC-Fachpartner zugänglich zu machen.
     

D. GARANTIELEISTUNGEN, KOSTENBETEILIGUNG DES GARANTIENEHMERS

  1. Der Garantiegeber entscheidet im Garantiefall nach billigem Ermessen, ob das defekte Bauteil vor Ort oder in einem von ihm benannten Reparaturbetrieb instandgesetzt oder gegen ein gleichwertiges (d. h. neues, wiederaufbereitetes oder funktionsgleiches) Ersatzteil ausgetauscht wird. Die Kosten für die Reparatur, die Ersatzteile und die Instandsetzung des defekten Bauteils trägt der Garantiegeber. Der Garantienehmer hat unter dieser Garantie keinen Anspruch gegen den Garantiegeber auf eine bestimmte Art der Fehlerbehebung.
  2. Sofern sich der Garantiegeber nicht für eine Vor-Ort-Instandsetzung ohne Ausbau des fehlerhaften Bauteils entscheidet, müssen das defekte Bauteil ausgebaut und das instandgesetzte Bauteil oder ein Ersatzteil in das Speichersystem eingebaut werden. Sollte sich der Garantiegeber dabei für eine Instandsetzung in einem Reparaturbetrieb oder einen Austausch gegen ein Ersatzteil entscheiden, muss das defekte Bauteil zum Reparaturbetrieb und das instandgesetzte Bauteil oder das Ersatzteil vom Reparaturbetrieb zum Garantienehmer transportiert werden. Die dadurch entstehenden (De-)Montage- und Transportkosten sind vom Garantienehmer zu tragen. Sollte der Garantienehmer das Reparaturangebot des Garantiegebers annehmen, beteiligt sich der Garantiegeber jedoch an diesen Kosten nach Maßgabe von Ziffer D. (3).
  3. Soweit die Behebung des Defekts Montagearbeiten und/oder Transportleistungen erfordert, unterbreitet der Garantiegeber dem Garantienehmer ein unverbindliches Angebot über die notwendigen Transportleistungen und Montagearbeiten (einschließlich Fahrtkosten).

    a)
    Nimmt der Garantienehmer das Angebot an, beteiligt sich der Garantiegeber an den veranschlagten Transport- und Montagekosten mit einer Pauschalzahlung in Höhe von 50,- EUR (brutto, d. h. inkl. der gesetzl. Mehrwertsteuer). Dem Garantienehmer wird eine Rechnung für die im Angebot aufgeführten Montage- und Transportleistungen abzüglich der vorgenannten Pauschalzahlung ausgestellt, welche innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungszugang vom Garantienehmer zu begleichen ist. Die Reparatur wird nach vollständigem Zahlungseingang durchgeführt.

    b)
    Nimmt der Garantienehmer das Angebot nicht an, werden ihm die instandgesetzten Bauteile oder die Ersatzteile nach seiner Wahl am Reparaturbetrieb des Garantiegebers übergeben oder an den Installationsort des Speichersystems versendet. Der Garantiegeber ist berechtigt, etwaige anfallende Transportkosten bis maximal 60,- EUR (brutto, d. h. inkl. der gesetzl. Mehrwertsteuer) zu berechnen.
     
  4. Der Garantiegeber kann die vorstehenden Garantieleistungen selbst und/oder durch geeignete Dritte (z. B. SENEC-Fachpartner, Transportdienstleister) erbringen.
  5. Defekte im Sinne der Leistungsgarantie (unter Ziffer C. 3 (b)) kann der Garantiegeber auch über eine Anpassung der Software des Speichersystems beheben.
  6. Dieses Garantieversprechen begründet keinerlei, über die vorstehenden Garantieleistungen hinausgehenden Ansprüche gegen den Garantiegeber, insbesondere Schadensersatzansprüche und/oder Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, z. B. wegen entgangenen Gewinns, auf Nutzungsentschädigung oder wegen entgangener Strom-/Heiz-/Mobilitätskosteneinsparungen.
  7. Soweit sich aus den Garantiebedingungen einschließlich der nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet der Garantiegeber bei einer Verletzung von vertraglichen und außer vertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Garantiegeber – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

    a)
    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    b)
    für Schäden, die durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verursacht werden; in diesem Fall ist die Haftung des Garantiegebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    c)
    bei einer zwingenden gesetzlichen Haftung, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
     
  8. Eine etwaige Datensicherung und der sonstige Schutz der Daten des Garantienehmers (z. B. Status-, Mess- und Zustandsdaten, die im Speichersystem gespeichert und/oder an ein SENEC eigenes Online-Portal (z.B. mein-senec, Cockpit) übermittelt werden) sind nicht Teil dieses Garantieversprechens.

E. GARANTIEAUSSCHLÜSSE

In den folgenden Fällen sind jegliche Garantieansprüche des Garantienehmers ausgeschlossen, sofern der gemeldete Garantiefall durch mindestens einen der folgenden Gründe verursacht oder mitverursacht wurde:

  1. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung, Bedienung oder Betrieb des Speichersystems gemäß Benutzerhandbuch.
  2. Nicht sach- und fachgerechte Montage/Installation des Speichersystems, insbesondere eine Montage/Installation, die nicht entsprechend der Sicherheitsvorschriften und -hinweise in der Installationsanleitung (z. B. keine direkte Sonneneinstrahlung, keine chemisch belastete Umgebungsluft, keine staubbelastete Luft) und den weiteren Hinweisen auf dem Datenblatt und im Benutzerhandbuch vorgenommen wurde.
  3. Nicht sach- und fachgerechte Lagerung des Speichersystems, die insbesondere dann vorliegt, wenn die Hinweise in der Installationsanleitung oder des Benutzerhandbuchs nicht beachtet wurden (z. B. unzureichende Belüftung des Speichersystems).
  4. Nichteinhaltung normativer und gesetzlicher Anforderungen zur Gewährleistung der elektrischen und allgemeinen Sicherheit.
  5. Eigenmächtige Veränderungen am Speichersystem oder Reparaturen jeglicher Art ohne Hinzuziehung einer hierfür geschulten Elektrofachkraft und/oder ohne schriftliche Genehmigung durch den Garantiegeber.
  6. Verwendung von Ersatzteilen oder Zubehör, welche nicht den Originalspezifikationen des Garantiegebers entsprechen.
  7. Entfernung, Beschädigung oder Zerstörung der vom installierenden SENEC-Fachpartner angebrachten Typenschilder.
  8. Entfernung, Beschädigung oder Zerstörung der an den Batteriemodulen und/oder der Wechselrichterwanne angebrachten Versiegelungen.
  9. Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften und -hinweise im Benutzerhandbuch.
  10. Nichtvornahme der Registrierung des Speichersystems im dafür vorgesehenen Online-Portal der SENEC (z. B. mein-senec, Cockpit) binnen 3 Monaten ab dem Datum der ersten Inbetriebnahme.
  11. Deaktivierung der Fernüberwachungs- und/oder Fernzugriffsmöglichkeit des Garantiegebers im Rahmen eines SENEC-eigenen Online-Portals (z. B. mein-senec, Cockpit; nur, sofern vom Betreiber des Speichersystems deaktivierbar).
  12. Deaktivierung der automatischen Update-Funktion des Speichersystems über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen (nur sofern vom Betreiber des Speichersystems deaktivierbar), so dass ein in diesem Zeitraum vom Garantiegeber über ein SENEC-eigenes Online-Portal (z. B. mein-senec, Cockpit) bereitgestelltes Software-Update nicht auf dem Speichersystem installiert werden kann; einer Deaktivierung der automatischen Update Funktion steht eine mindestens 30-tägige Unterbrechung der für den ordnungsgemäßen Betrieb des Speichersystems erforderlichen, dauerhaften Internetverbindung zu dem entsprechenden Online-Portal der SENEC (z. B. mein-senec, Cockpit) (gemäß Benutzerhandbuch) gleich, sofern die Unterbrechung im Verantwortungsbereich des Garantienehmers liegt und nicht ursächlich durch einen Speicher-Hardware- und/oder Speicher-Software-Fehler des Speichersystems verursacht wurde.
  13. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen sowie sonstige externe Einflüsse inkl. ungewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Belastung (z. B. Fremdkörpereinwirkung, Blitzschlag, Über spannung, Anlaufstrom, Unfälle, Feuer, Überschwemmung, starke Vibration, etc.), Schädlingsbefall, durch Tiere verursachte Schäden, etc.
  14. Beschädigungen des Speichersystems durch den Garantienehmer (Endkunden) oder Dritte (z. B. bei der Installation oder der Wartung).
  15. Das Speichersystem wird auf eigenen Wunsch des Garantienehmers (Endkunden) im dauerhaften Inselbetrieb länger als 30 Tage betrieben. "Inselbetrieb" bedeutet, dass das Speichersystem nicht mit dem Internet und dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist. Der Nachweis eines unverschuldeten Internet-/Stromausfalls obliegt insoweit dem Garantienehmer (Endkunden).
  16. Eine Deaktivierung des Speichersystems von mehr als 120 Tagen, sofern die Deaktivierung im Verantwortungsbereich des Garantienehmers (Endkunden) liegt und nicht ursächlich durch einen Speicher-Hardware- und/oder Speicher-Softwarefehler des Speichersystems selbst verursacht wurde.

F. KOSTEN BEI NICHT BERECHTIGTEN GARANTIEANSPRÜCHEN

  1. Macht der Garantienehmer gegenüber dem Garantiegeber Ansprüche aufgrund eines Defektes geltend und stellt sich bei Überprüfung des Speichersystems durch den Garantiegeber heraus, dass kein den Garantiefall auslösender Defekt vorliegt und/oder infolge der unter Ziffer E. aufgeführten Umstände kein Anspruch auf Garantieleistungen besteht, unterbreitet der Garantiegeber dem Garantienehmer ein unverbindliches Reparaturangebot.
  2. Nimmt der Garantienehmer das Reparaturangebot an, wird ihm eine Rechnung für die im Angebot etwaig aufgeführten Material-, Service-, Transport- und/oder anderen Leistungen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Speichersystems ausgestellt, welche innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungszugang vom Garantienehmer zu begleichen ist. Die Reparatur wird nach vollständigem Zahlungseingang durchgeführt.
  3. Nimmt der Garantienehmer das Reparaturangebot nicht an, hat der Garantienehmer dem Garantiegeber sämtliche Aufwendungen (einschließlich etwaiger Transportkosten) zu ersetzen, die zur Prüfung des Garantiefalls erforderlich waren. Dieser Anspruch des Garantiegebers besteht nicht, wenn der Garantienehmer auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass kein den Garantiefall auslösender Defekt vorliegt und/oder infolge der unter Ziffer E. aufgeführten Umstände kein Anspruch aus diesem Garantieversprechen besteht.

G. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Im Fall der Weiterveräußerung des Speichersystems durch den Garantienehmer geht diese Garantie mit Unterzeichnung des Kaufvertrags im Umfang des zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch vorhandenen Garantiezeitraums vom Garantienehmer auf den neuen Eigentümer des Speichersystems über. Der jeweilige neue Eigentümer gilt dann als Garantienehmer im Sinne dieser Garantiebedingungen und die Garantie gegenüber dem ursprünglichen Garantienehmer erlischt. Der neue Eigentümer hat dem Garantiegeber den Eigentumsübergang durch Vorlage des rechtsgültigen Kaufvertrags über das Speichersystem nachzuweisen.
  2. Auf diese Garantie findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf eine andere Rechtsordnung Anwendung. Die Anwendung des Wiener UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
  3. Falls eine der Bestimmungen dieser Garantiebedingungen ungültig sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass in diesen Garantiebedingungen etwaige Lücken enthalten sein oder entstehen sollten.
  4. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, ist der Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Garantiegebers.
     

© 2025 SENEC GmbH
Eingetragenes Warenzeichen

2025-09-30_Bedigungen der Bauteilgarantie_SENEC.Home E4.pdf

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